EuGH: Spanien klagt ohne Erfolg gegen einheitlichen Patentschutz / Patentpaket bleibt geschnürt

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07 August 2015

Das Königreich Spanien hat bereits zum zweiten Mal versucht, das im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit geschaffene neue europäische Patentwesen auf dem Klageweg zu Fall zu bringen. Mit seinen Urteilen vom 05.05.2015 hat der EuGH diese Klagen abgewiesen. Damit ist das Damokles-schwert, das über dem Patentpaket hing, beseitigt worden. Spannend bleibt es trotzdem.

Hintergrund

Das gegenwärtige System zum Schutz europäischer Patente wird durch das Europäische Patent-übereinkommen (EPÜ) geregelt. Das EPÜ ist ein internationaler Vertrag, durch den die Europäische Patentorganisation (EPO) geschaffen und die Erteilung europäischer Patente geregelt wird. Das EPÜ,

das nicht unter das Unionsrecht fällt, sieht vor, dass das europäische Patent in jedem Vertragsstaat,

für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent unterliegt. Folglich zerfällt das europäische Patent nach dessen Erteilung durch das Europäische Patentamt (EPA) in ein Bündel nationaler Patente in den in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten, die den durch nationale Patentämter erteilten Patenten gleichwertig sind. Die Verletzung des Patents richtet sich folgerichtig nach nationalem Recht. Nichtig-keitsklagen gegen europäische Patente können nur vor den nationalen Gerichten eingereicht werden.

Demgegenüber hat das geplante europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (EPEW) in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Gültigkeit. Aus diesem EPEW kann die Patentverletzung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich, also mittels einer Klage, festgestellt werden, gleichzeitig dieses aber auch mittels einer Nichtigkeitsklage in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Fall gebracht, also für nichtig erklärt werden. Um dem europäischen Patent einen einheitlichen Schutz zu verleihen, schnürte der Unionsgesetzgeber im Wege der sogenannten verstärkten Zusammenarbeit ein sogenanntes „Patentpaket“, bestehend aus der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen

Patentschutzes, der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 für die diesbezüglich anzuwendenden Übersetzungsregeln und dem am 19.02.2013 unterzeichneten Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht.

Die Klagen

Spanien hat beide Verordnungen mit einer Klage angegriffen. Es stützt seine Klage in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 auf sieben Klagegründe, mit denen unter anderem eine Verletzung der rechtsstaatlichen Werte, das Fehlen einer Rechtsgrundlage, ein Ermessensmissbrauch und ein Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts gerügt werden. In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 bringt das Königreich fünf Klage-gründe vor, mit denen es unter anderem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nicht-diskriminierung aufgrund der Sprache geltend macht. Mit Schlussantrag vom 18.11.2014 hatte Generalanwalt Yves Bot bereits die Abweisung der Klagen beantragt.

Entscheidung des EuGH

Wenig überraschend ist der EuGH mit seinen zwei Urteilen vom 05.05.2015 (Rechtssachen C-146/13 und C-147/13) den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Der Umstand an sich war von Fachkreisen nicht anders erwartet worden, nachdem innerhalb der Europäischen Gemeinschaft jahrzehntelang um ein einheitliches Patentgericht und ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung gerungen worden war. Gleichwohl wurde mit Spannung erwartet,

mit welcher Begründung der Gerichtshof insbesondere der Argumentation Spaniens im Hinblick auf die Rolle des EPA begegnet, das das Privileg der Immunität von der Gerichtsbarkeit und Voll-streckung genießt und dessen Handlungen nicht der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte unterliegen.

Im Detail argumentierte Spanien damit, dass die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 einen auf das europäische Patent gegründeten Schutz errichtet, während das der Erteilung eines solchen Patents vorausgehende Verwaltungsverfahren einer gerichtlichen Kontrolle, die eine korrekte und einheitliche Anwendung des Unionsrechts und den Schutz der Grundrechte gewährleisten könne, entzogen sei. Dies verstoße gegen den Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes. Ferner könne auch nicht zugelassen werden, dass die genannte Verordnung Rechtsakte eines internationalen Organs, das den oben genannten Grundsätzen nicht unterliegt, in die Rechtsordnung der Union „eingliedere“ und dass die Unionsvorschriften ein völkerrechtliches System in ihre Reglungen integrierten, in dem die Beachtung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUVertrag) genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verträge nicht garantiert sei. Weder die Beschwerdekammer noch die Große Beschwerdekammer des EPA sind nach Auffassung Spaniens diesem gegenüber unabhängig. Aufgrund der Immunität der Europäischen Patentorganisation von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung können gegen die Entscheidungen der (Großen) Beschwerdekammer auch keine nationalen Klagen erhoben werden.

Der Gerichtshof stellt nunmehr zunächst fest, dass die angefochtene Verordnung nach ihrem Art. 1 ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Art. 142 EPÜ darstellt. Gegenstand der angefochtenen Verordnung ist nicht die Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung europäischer Patente (diese sind nicht im Unionsrecht, sondern allein im EPÜ geregelt), und sie integriert auch nicht das im EPÜ vorgesehene Verfahren in das Unionsrecht. Aus der Einstufung der angefochtenen Verordnung als besonderes Übereinkommen ergibt sich zwangsläufig, dass diese Verordnung lediglich zum einen die Voraussetzungen festlegt, unter denen einem zuvor vom EPA nach den Vorschriften des EPÜ erteilten europäischen Patent auf Antrag seines Inhabers einheitliche Wirkung gewährt werden kann, und zum anderen diese einheitliche Wirkung definiert.

Als weiteren Klagegrund machte das Königreich geltend, die Übertragung von bestimmten Verwaltungsaufgaben an das EPA, wie beispielsweise die Festsetzung von Jahresgebühren, verstoße gegen die vom EuGH etwa mit der Meroni-Entscheidung selbst entwickelten Grundsätze. Der Gerichtshof begegnet diesem Argument erneut unter Verweis auf den Charakter der Verordnung als besonderes Übereinkommen und bejaht unter Verweis auf die Bestimmungen der Art. 143 und 145 EPÜ die Befugnis, dem EPA Aufgaben zu übertragen und einen engeren Ausschuss des Verwaltungs- rates der Europäischen Patentorganisation einzusetzen.

Dem im Rahmen der zweiten Klage vorgebrachten Einwand, die weiteren EU-Amtssprachen würden gegenüber den EPA-Amtssprachen (Deutsch, Französisch und Englisch) diskriminiert, trat der EuGH erwartungsgemäß entgegen. Zwar betonte der Gerichtshof, dass die Union der Erhaltung der Mehrsprachigkeit verbunden sei. Jedoch stellen die hohen Kosten, die mit der Erteilung eines europäischen Patents verbunden sind, welches das Gebiet sämtlicher Mitgliedstaaten abdeckt, ein Hindernis für den Patentschutz in der Union dar, so dass es unerlässlich ist, dass die Kosten der Übersetzung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen. Die Beschränkung auf die EPA-Amtssprachen verfolge daher ein legitimes Ziel und sei eine kohärente Wahl.

Ausblick

Das neue Patentsystem hat durch die Entscheidung des EuGH eine weitere Hürde genommen. Der vorbereitende Ausschuss geht derzeit davon aus, dass das neue System im nächsten Jahr beginnen kann. Abstimmungen zur Verfahrensordnung zum einheitlichen Patentgerichtsübereinkommen

laufen. Noch offen ist die endgültige Kostenfrage (EPA-Jahresgebühren und Verfahrenskosten vor dem Einheitlichen Patentgericht). Nichtsdestotrotz, das Patentpaket bleibt geschnürt. Überraschungen sind dennoch nicht ausgeschlossen.


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